Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lagerraum finden Anwendung auf alle Verträge zwischen der Gölz Self Storage (nachfolgend „Vermieter“) und allen Parteien, die bei Gölz Self Storage Lagerräume anmieten (nachfolgend „Mieter“).

Mietzweck

Der Mieter hat das Recht, den angemieteten Lagerraum zum ausschließlichen Zwecke der Lagerung zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. Dies gilt bis zur Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses. Eine Nutzung, die von dem Lagerzweck abweicht (z.B. Wohnzweck, Arbeitsbereich) ist nicht gestattet.

Übernahme

  • Dem Mieter ist der Lagerraum aufgrund eingehender Besichtigung vor bzw. bei Übergabe bekannt und er erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Für Lage, Zuschnitt und Größe des Lagerraums ist der vom Mieter besichtigte tatsächliche Bestand maßgeblich.
  • Bei Übergabe an den Mieter wird ein Protokoll erstellt, das vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen ist. Sofern im Übergabeprotokoll nicht anders vermerkt, ist von einem ordnungsgemäßen Zustand des Lagerraums bei Übergabe auszugehen.

 

Zugang zum Lagerraum

  • Der Mieter erhält während der Öffnungszeiten Zugang zum Gelände und zu seinem Lagerraum. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 22 Uhr. Gölz Self Storage behält sich vor, die Öffnungszeiten jederzeit zu ändern. Dies wird mit einer Frist von vier Wochen angekündigt. Die Büroöffnungszeiten sind Mo. bis Fr. von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
  • Für den Zugang zu seinem Lagerraum erhält der Mieter einen elektronischen Schlüssel für die Eingangstore. Der Mieter hat darauf zu achten, dass der Zugang nur durch ihn und die ihn begleitenden Personen erfolgt. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Mietvertrag, eine Vollmacht oder ähnliche Legitimationspapiere vorlegen zu lassen und bei Nichtvorlage den Zugang zu verweigern. Sollte der Zugang wegen eines technischen Fehlers, der nicht durch den Vermieter zu vertreten ist, nicht möglich sein, haftet dieser dafür nicht
  • Der Mieter hat für seine Lager-Box ein Schloss bei Gölz Self Storage zu kaufen, ihm wird eines gestellt oder diese ist mit einem eigenen Schloss zu versehen. Dieses muss in ausreichendem Maße für die Sicherung der Lager-Box geeignet sein. Die Lager-Box ist bei Abwesenheit des Mieters stets verschlossen zu halten. Ist eine angemietete Lager-Box nicht verschlossen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, diese zu verschließen.
  • Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von dieser autorisierten Person die Lager-Box zu öffnen und zu betreten.
  • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus festzusetzenden Termin Zugang zur Mietsache zur Einhaltung behördlicher Inspektionen, zwingend notwendiger Instandhaltungsarbeiten oder anderer Arbeiten zu gewähren.

 

Nutzung

  • Das Lager ist vom Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Auch gemeinschaftliche Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
  • Eingelagert werden dürfen nur Gegenstände, die sich im Eigentum des Mieters befinden, oder über die er rechtliche Verfügungsgewalt hat.
  • Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen können. Insbesondere ist ihm die Einlagerung von feuer- und explosionsgefährlichen, brennbaren, strahlenden, entzündlichen, umweltschädigenden, giftigen, ätzenden, verderblichen, Geruch oder Rauch verursachenden und ungezieferbefallenden oder in sonst einer Weise gesundheitsschädlichen Gegenständen/Substanzen verboten. Darüber hinaus ist das Lagern von Waffen, Munition, Suchtmitteln, Wertgegenständen (u.a. Wertuhren, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Edelmetalle, Bankbüchern, Briefmarken, etc.) nicht gestattet. Die eingelagerten Gegenstände dürfen auch keinen Sondermüll, giftige Substanzen, Chemikalien, radioaktive Stoffe, Kampfmittel oder Asbest enthalten. Ebenfalls dürfen Tiere nicht in der Mietsache gehalten werden. Die vorgenannte Liste ist ausdrücklich nicht abschließend.
  • Das Lager ist vom Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Auch gemeinschaftliche Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
  • Eingelagert werden dürfen nur Gegenstände, die sich im Eigentum des Mieters befinden, oder über die er rechtliche Verfügungsgewalt hat.
  • Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen können. Insbesondere ist ihm die Einlagerung von feuer- und explosionsgefährlichen, brennbaren, strahlenden, entzündlichen, umweltschädigenden, giftigen, ätzenden, verderblichen, Geruch oder Rauch verursachenden und ungezieferbefallenden oder in sonst einer Weise gesundheitsschädlichen Gegenständen/Substanzen verboten. Darüber hinaus ist das Lagern von Waffen, Munition, Suchtmitteln, Wertgegenständen (u.a. Wertuhren, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Edelmetalle, Bankbüchern, Briefmarken, etc.) nicht gestattet. Die eingelagerten Gegenstände dürfen auch keinen Sondermüll, giftige Substanzen, Chemikalien, radioaktive Stoffe, Kampfmittel oder Asbest enthalten. Ebenfalls dürfen Tiere nicht in der Mietsache gehalten werden. Die vorgenannte Liste ist ausdrücklich nicht abschließend.
  • Zum Wohle anderer Mieter und zur Vermeidung von Bränden ist das Rauchen sowie offene Flammen auf dem gesamten Gelände verboten.
  • Verbotene und/oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände/Substanzen dürfen nicht eingelagert werden.
  • Schäden oder Zuwiderhandlung ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
  • Bauliche Veränderungen wie zB Befestigungen am Boden, Wänden oder Decken dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter vorgenommen werden.
  • Vermieter vollständig geräumt und gesäubert zurückzugeben. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses in jedem Fall die durch die Nutzung entstandenen Schäden, die über eine normale Abnutzung hinaus gehen, zu beseitigen, auch soweit die Schäden und die Einbringung im Rahmen der vertraglichen Nutzung verursacht wurden.
  • Kosten, die durch Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften entstehen, hat der Mieter in vollem Umfang zu tragen.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache ganz oder teilweise unterzuvermieten.
  • Der Lagerraum wird frostfrei beheizt, ist jedoch nicht klimatisiert.
  • Der Mieter hat sich während des Aufenthaltes auf dem Gelände an die geltenden Verkehrsregeln zu halten 
  • und übt Rücksicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung.           
  • Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
  • Die Verkehrsflächen und die zugewiesenen Parkplätze dienen ausschließlich dem Aus- und Einladen der Lagergegenstände. Dauerhaftes Parken ist nicht erlaubt.
  • Der Mieter hat die Mietsache und das Lager so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht – auch nicht vorübergehend – gestattet, außerhalb der Mietsache auf Gemeinschaftsflächen (wie z.B. auf Gängen, Korridoren usw.) Gegenstände abzustellen oder zu lagern. Insbesondere die Fluchtwege sind stets freizuhalten.

 

Ausweichen auf andere Lager-Box

  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter aufzufordern, seine Lager-Box innerhalb von 14 Tagen zu räumen und ihm eine andere Box zuzuweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. behördliche Anweisungen, nötige Reparaturen etc. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten und Risiko des Mieters die Mietsache räumen und den Inhalt in eine adäquate alternative Lager-Box verbringen. Der Mietvertrag bleibt davon unberührt und wird bezüglich der alternativen Mietsache fortgesetzt.
  • Der Vermieter ist auch ohne Zustimmung des Mieters berechtigt, Maßnahmen vorzunehmen, die zur Instandhaltung und Instandsetzung (sog. Erhaltungsmaßnahmen, § 555a BGB), zur Modernisierung (§ 555b BGB) von Grundstück und Gebäude oder zur Abwendung drohender Gefahren notwendig sind. Der Vermieter wird bei der Durchführung von Arbeiten auf die Belange des Mieters die gebotene Rücksicht nehmen.

 

Mietkaution, Minderung und Aufrechnung, Haftung der Parteien

  • Der Mieter ist verpflichtet, eine Mietkaution in Höhe von einer Monatsmiete (bei gewerblicher Nutzung beträgt die Kaution eine Bruttomonatsmiete) bei Vertragsabschluss zu entrichten, die alle aus und im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag begründeten Ansprüche des Vermieters sichert. Die Kaution wird während der Mietzeit nicht verzinst. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses nach vorheriger schriftlicher Ankündigung aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Mietsicherheit unverzüglich neu zu leisten.
  • Macht der Mieter Mietminderung geltend, hat der Mieter die Miete auch bei Vorhandensein eines Mangels vorerst in voller Höhe zu zahlen, es sei denn, Grund und Höhe der Mietminderung sind vom Vermieter anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Etwaige Ansprüche des Mieters auf (teilweise) Rückforderung von Mietzahlungen nach § 812 Abs. 1 BGB auf Grund von Mietminderungen bleiben hiervon unberührt.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Gegenforderungen im Wege eines Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung nach Grund und Höhe vom Vermieter anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Möglichkeit der Rückforderung überzahlter Beträge nach § 812 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt.
  • Geschäftskunden, die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die Mieteinheit ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gem. § 15 UStG zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen.
  • Für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die nicht unter den vorgenannten Versicherungsschutz fallen, haftet der Vermieter – sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Gesetz oder dem Mietvertrag vorliegen und unbeschadet weitergehender Haftungsausschlüsse nach dem Mietvertrag – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sämtliche im Mietvertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen und der gesetzlichen Vertreter des Vermieters.
  • Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
  • Der Vermieter haftet nicht für die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch andere Mieter oder sonstige Dritte. Der Vermieter wird jedoch im Rahmen des Zumutbaren und rechtlich Möglichen den Mieter auf dessen Kosten bei der Abwehr derartiger Beeinträchtigungen unterstützen.
  • Sämtliche Beschränkungen der Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach dem Mietvertrag gelten nicht bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Mietsache oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vermieter mit der Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels schuldhaft in Verzug gerät.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angehörigen, seinem Personal sowie durch von ihm beauftragte Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter Schadensersatz, tritt der Vermieter in diesem Umfang seine etwaigen Ersatzansprüche gegen den Verursacher des Schadens schon jetzt an den Mieter hiermit ab. Der Mieter nimmt die Abtretung schon jetzt hiermit an.
  • Der Mieter hat dem Vermieter den Verlust von Schlüsseln mitzuteilen und den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

 Pfandrecht

  • Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechts das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und der Mietsache zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss an der Mietsache zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
  •  Sicherungseigentum
  • Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Mietvertrages räumt der Mieter dem Vermieter das Sicherungseigentum sowie alle Anwartschaften an den eingelagerten Gegenständen ein. Der Mieter kann jederzeit die Rückübertragung und Herausgabe der Gegenstände verlangen, wenn und soweit dem Vermieter keine Forderungen gegen den Mieter zustehen. Der Vermieter darf von dem Sicherungseigentum nur Gebrauch machen, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung beendet ist und der Mieter sich mit Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr als drei Monate in Verzug befindet.
  • Vor einer Verwertung des Sicherungseigentums wird der Vermieter den Mieter unter Androhung der Verwertung bzw. Entsorgung der eingelagerten Gegen- stände zur Zahlung der offenen Forderungen und/oder zur Räumung der Box binnen 14 Tagen auffordern. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist hat der Vermieter das Recht, die Gegenstände auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager umzuräumen und /oder freihändig zu verkaufen, auf andere Weise zu verwerten oder zu entsorgen.

 

Versicherungspflicht / -schutz

  •  
  • Der Mieter anerkennt, dass der Vermieter keine konkrete Kenntnis über den Umfang und die Art der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände / Waren besitzt und dass der Abteilinhalt nicht durch den Vermieter versichert ist. Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich daher den Abteilinhalt angemessen zu versichern. Er schließt mit diesem Vertrag zumindest eine Basisversicherung ab (2000 € Versicherungswert pro Abteil – Prämie 5 €,- pro Monat). Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, den Abteilinhalt entsprechend seines Wertes über die Basisversicherung hinaus ebenfalls versichern zu lassen. 
  • Datenschutz
  • Der Mieter hat das Recht, seine persönlichen Angaben in den Dateien des Vermieters bzw. der von diesem beauftragten Verwaltung einzusehen und, falls erforderlich, eine Korrektur der Angaben zu verlangen. Personenbezogene Daten des Mieters, die zur Abwicklung eines vor Zugang des Widerrufs geschlossenen Mietvertrages notwendig sind, werden erst nach Abwicklung des Vertrages gelöscht.
  • Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden für die Kundenverwaltung, für die Zugangskontrolle, für Marktstudien und für individuelle Informationen und/oder Werbekampagnen für Produkte des Vermieters verwendet. Eine darüberhinausgehende Datennutzung und Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.
  • Für einen besseren Kundenschutz werden Gebäude und Außenflächen videoüberwacht. Der Vermieter ist berechtigt, die durch die Überwachungskamera aufgenommenen Bilder zu speichern. Sofern diese Daten nicht zu Beweiszwecken für Sachbeschädigung oder Diebstahl benötigt werden, werden diese nach einer angemessenen Frist gelöscht.
  • Der Mieter erklärt sich mit einer das Mietvertragsverhältnis betreffenden Bonitätsprüfung durch den Vermieter einverstanden und wird auf ein entsprechendes Verlangen dem Vermieter die gewünschten Vollmachten zur Auskunftseinholung erteilen.

 

Sonstiges

  • Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. des Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. dem Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vermieters bzw. des Mieters zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Änderungen seiner beim Vermieter angegebenen Kontaktdaten zu informieren. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Osnabrück.
  • Mehrere Personen als Mieter ermächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller das Mietverhältnis betreffenden Erklärungen. Diese Vollmacht ist erteilt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Sie ist aus wichtigem Grund widerruflich.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden.

Worms, den 31.12.202

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Informationen zu den Lagerboxen
Lagerbox S: Größe 4m²
Mietpreis: 60€/Monat
ca. 70 Kartons


Lagerbox M: Größe 6m²
Mietpreis: 90€/Monat
ca. 120 Kartons


Lagerbox L: Größe 10m²
Mietpreis: 150€/Monat
ca. 210 Kartons

Alle Lagerboxen sind von
6 - 22:00 Uhr zugänglich
Möbel-Corlette:
Größe nach Bedarf
Mietpreis: 8,30€/m²/Monat.
KEIN ZUGANG möglich, da die Corlette im Anschluss mit Folie umwickelt wird

Garage
Größe: 3m x 5,50m
Mietpreis: 100€/Monat
Unbegrenzter Zugang zu jeder Tages-und Nachtzeit
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